Verwaltungsrecht: Wer einen Brunnen bohren will, muss das ankündigen Zwar besteht für Grundstückeigentümer eine grundsätzliche Verpflichtung, einen geplanten Brunnenbau der Wasserbehörde zu melden. Stellt die dann fest, dass die geplanten Bohrungen voraussichtlich keinen Einfluss auf das Grundwasser nehmen werden, so darf die Behörde dafür keine Vorgaben machen und diese auch noch berechnen. Der Brunnen (der hier für die Bewässerung des Gartens geplant war) muss in einem solchen Fall ohne Auflagen und Kosten vom Amt genehmigt werden. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 4 K 767/09)
Verwaltungsrecht: Auch die Idee eines Wissenschaftlers kann zu einem Bauplan führen Erstellt eine Gemeinde auf Initiative eines Inhabers eines Instituts (hier für Wein-, Spirituosen- und Lebensmittelanalytik) einen Bebauungsplan für ein Laborgebäude in unmittelbarer Nachbarschaft eines Weinberg-besitzers, so kann der den Plan nicht mit dem Argument anfechten, es handele sich dabei um eine "Gefälligkeitsplanung". Die Gemeinde darf solche Vorhaben auch mit Ideen und Wünschen des Betreibers in die Tat umsetzen, solange damit zugleich städtebauliche Ziele verfolgt werden (was hier unter anderem mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen im Institut bejaht worden ist). (OVG Rheinland-Pfalz, 8 C 10725/09)
Betriebskosten: Mieter mit Stellplätzen dürfen nicht "außen vor" bleiben Vermieter müssen die Betriebskosten grundsätzlich auf alle Mieter umlegen. Dazu gehört auch, dass Mieter, denen nur ein Kfz-Stellplatz vermietet wurde, an der Betriebskostenumlage mit zu beteiligen sind. Ist das nicht geschehen, so sind die den Wohnraummietern in Rechnung gestellten Beträge unwirksam. (Hier waren 7 Pkw-Stellplätze separat vermietet worden, die an der Umlage für die Betriebskosten nicht beteiligt worden sind. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt dies für rechtswidrig. Denn zumindest Grundsteuern, Versicherungsprämien, Kosten für die Entsorgung von Niederschlagswasser, Straßenreinigung sowie Stromkosten für die Hofbeleuchtung fielen auch den Betrieb der Stellplätze im Hof an.) (AmG Berlin-Schöneberg, 104a C 319/09)
Hausratversicherung: Eine Armatur muss nicht vom Fachmann ausgetauscht werden Tauscht eine Frau einen defekten Wasserhahn selbstständig gegen ein Modell aus dem Baumarkt aus und "passt" die Armatur nicht zu dem drucklosen Boiler der Wohnung, so kann die Hausratversicherung die Re-gulierung des in der Wohnung entstandenen Schadens nicht verweigern, wenn der Boiler platzt. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Frau nicht habe erkennen können, dass eine falsche Installation des Boilers zu einem Leck und zu einem Wasserschaden führen könne, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Ein Laie könne dem Hinweis am Boiler, "Achtung! offenes Gerät“, keine installationstechnischen Besonderheiten entnehmen. Die Mieterin habe keinen Fachmann hinzuziehen müssen. (OLG Frankfurt am Main, 3 U 262/07)
Eigentumswohnung: Die Nachfolger eines insolventen Eigentümers müssen bluten Gehören 14 von 18 Wohnungen eines Wohnungseigentumskomplexes einem Eigentümer, meldet der Insolvenz an und kann er die Heizkosten nicht mehr bezahlen (der Lieferant hat gleichwohl die Wohnungen weiterhin mit Gas versorgt), so geht diese Schuld auf die neuen Eigentümer über (die hier im Zuge von Versteigerungen die Wohnungen gekauft hatten). Der Lieferant der Fernwärme kann die neue Gemeinschaft insge-samt in Anspruch nehmen und muss sich nicht an einzelne Eigentümer wenden, wenn die Heizungsanlage im Gemeinschaftseigentum steht. Was am Ende in den einzelnen Wohnungen ankomme, sei für den Lieferanten unerheblich, so das Oberlandesgericht Koblenz. Insgesamt ging es in dem Fall um rund 14.000 Euro für einen Zeitraum von drei Jahren. (AZ: 10 U 1164/08)
Mietrecht: Bei drei Monatsmieten Rückstand fließt Wasser nur noch kalt Zahlt ein Mieter längere Zeit keine Miete, so darf ihm sein Vermieter unter Umständen das warme Wasser abdrehen. In einem Fall vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen geriet eine Frau nach einer Trennung in finanzielle Not - und in drei Monate Zahlungsrückstand. Der Ver-mieter kündigte ihr fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau versuchte per einstweiliger Verfügung, wieder heißes Wasser zu bekommen. Schließlich sei sie mit ihren Kindern auf Warmwasser angewiesen. Das Gericht aber entschied ge-gen sie: Bei ausstehen-den Zahlungen von drei Monatsmieten habe er ein Zurückbehaltungsrecht. Er habe auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil er nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten habe - sondern nur einen Teil. (AZ: 7 C 131/09)
Betriebskosten: Die Wartung für die Gastherme zahlt der Mieter Ein Vermieter hat das Recht, seinem Mieter die Kosten für die Wartung und Einstellung einer Gastherme im Rahmen der Betriebskosten in Rechnung zu stellen. Allerdings muss dafür im Mietvertrag geregelt sein, dass der Mieter die Kosten für die Wärme- und Warmwasserversorgung trägt (was die Regel ist). (Amtsgericht Hannover, 538 C 16557/08)
Eigenbedarf: Auch gebrechlichem Mieter ist eine Wohnung im Obergeschoss anzubieten Kündigt ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedarfs und steht im selben Haus eine andere Wohnung frei, so muss der Eigentümer dem Mieter diese Wohnung anbieten. Das gelte auch dann, wenn der Vermieter meint, die freie Wohnung (hier im Obergeschoss) sei „für seinen gebrechlichen Mieter ungeeignet“. Es müsse dem Mieter überlassen werden, inwiefern er gesundheitliche Risiken auf sich zu nehmen bereit wäre. Er habe das grundgesetzlich verbriefte Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“. (AZ: 65 S 303/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser |